BGH, Beschluss vom 18.01.2021, AZ VIII ZR 367/18

Aus­gabe: 12/2020 — 1/2021

a)Die Möglichkeit ein­er (weit­eren) Erhöhung der Miete auf Grund­lage der umleg­baren Mod­ernisierungskosten nach §559 BGB [aF] ist einem Ver­mi­eter, der im Anschluss an die Durch­führung ein­er Mod­ernisierungs­maß­nahme die Miete zunächst auf Grund­lage der ort­süblichen Ver­gle­ichsmi­ete für den mod­ernisierten Wohn­raum nach §§558ff. BGB erhöht hat, nicht verwehrt. 

b)Allerdings ist in diesem Fall der ‑nach­fol­gend gel­tend gemachte ‑Mod­ernisierungszuschlag der Höhe nach begren­zt auf die Dif­ferenz zwis­chen dem allein­nach §559 Abs. 1 BGB [aF] möglichen Erhöhungs­be­trag und dem Betrag, um den die Miete bere­its zuvor nach §§558ff. BGB her­aufge­set­zt wurde, so dass die bei­den Mieter­höhun­gen in der Summe den Betrag, den der Ver­mi­eter bei ein­er allein auf §559 BGB [aF] gestützten Mieter­höhung ver­lan­gen kön­nte, nicht übersteigen.

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