BGH, Beschluss vom 23.03.2022, AZ VIII ZR 305/20

Aus­gabe: 02/03–2022

Die in einem Kaufver­trag über eine mit einem Vorkauf­s­recht des Mieters belastete Eigen­tumswoh­nung zwis­chen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Drit­ten (Erstkäufer) getrof­fene Abrede, wonach der Vorkaufs­berechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzuläs­sige und deshalb insoweit unwirk­same Vere­in­barung zu Las­ten Drit­ter dar. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer — wie in der hier zu beurteilen­den Preisabrede vorge­se­hen — den höheren Kauf­preis nur aus­nahm­sweise (unter bes­timmten engen Voraus­set­zun­gen) zu entricht­en hat, während der Vorkaufs­berechtigte diesen bei Ausübung des Vorkauf­s­rechts stets schuldet.

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