BGB §§ 666, 667; VVG § 86 Abs. 1

Dem Rechtss­chutzver­sicher­er, der einen Prozess vor­fi­nanziert hat, ste­ht zur Ermit­tlung eines möglichen Her­aus­gabeanspruchs ein Auskun­ft­sanspruch gegen den durch seinen Ver­sicherungsnehmer beauf­tragten Recht­san­walt zu.

BRAO § 43a Abs. 2

Finanziert der Rechtss­chutzver­sicher­er mit Ein­ver­ständ­nis seines Ver­sicherungsnehmers einen Prozess und über­lässt der Man­dant dem beauf­tragten Recht­san­walt den Verkehr mit dem Rechtss­chutzver­sicher­er, ist von ein­er kon­klu­den­ten Ent­bindung des Recht­san­walts von der Ver­schwiegen­heitsverpflich­tung durch den rechtss­chutzver­sicherten Man­dan­ten auszuge­hen, soweit es die Abrech­nung des Man­dats betrifft.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…