Über­schre­it­et der Außenge­sellschafter ein­er Innenge­sellschaft seine Geschäfts­führungs­befug­nis, liegt darin ein Pflichtver­stoß, der bei Vor­liegen eines am Maßstab des § 708 BGB ori­en­tierten Ver­schuldens einen Schadenser­satzanspruch begrün­det, wenn er nicht dar­legt und gegebe­nen­falls beweist, dass durch den Pflichtverstoß
kein Schaden an den im Außen­ver­hält­nis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innenge­sellschaft einge­treten ist.

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