BGH, Beschluss vom 17.07.2020, AZ V ZR 128/19

Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwend­bar, wenn die Rechte an ein­er Gren­zein­rich­tung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit),das gilt ins­beson­dere hin­sichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.

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