Eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung kann Ansprüchen aus ein­er ihrem Geschäfts­führer erteil­ten Ver­sorgungszusage nur dann den Ein­wand des Rechtsmiss­brauchs ent­ge­gen­hal­ten, wenn der Ver­sorgungs­berechtigte seine Pflicht­en in so grober Weise ver­let­zt hat, dass sich die in der Ver­gan­gen­heit bewiesene Betrieb­streue nachträglich als wert­los oder zumin­d­est erhe­blich entwertet her­ausstellt (Fes­thal­tung BGH, Urteil vom 13.Dezember 1999 ‑IIZR152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.). Dies set­zt voraus, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlver­hal­ten des Begün­stigten in eine ihre Exis­tenz bedro­hende Lage gebracht wurde; ob im Einzelfall die Zufü­gung eines außeror­dentlich hohen Schadens genü­gen kann, kann offenbleiben.

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