BGH, Beschluss vom 28.01.2022, AZ VIII ZR 66/20

Aus­gabe: 12–2021 / 01–2022

a) Ein Mieter kann hin­sichtlich der bei ein­er Betrieb­skostenabrech­nung vom Ver­mi­eter geschulde­ten Belegvor­lage grund­sät­zlich Ein­sicht in die Orig­i­nale der Abrech­nungs­belege zur Betrieb­skostenabrech­nung ver­lan­gen, ohne insoweit ein beson­deres Inter­esse dar­legen zu müssen.
b) In Aus­nah­me­fällen kann es nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerd­ings in Betra­cht kom­men, dass der Ver­mi­eter lediglich die Vor­lage von Kopi­en oder Scan­pro­duk­ten schuldet. Die Frage, ob ein solch­er Aus­nah­me­fall gegeben ist, entzieht sich all­ge­mein­er Betra­ch­tung und ist vom Tatrichter unter Würdi­gung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

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