a) Der Anspruch auf rechtlich­es Gehör wird ver­let­zt, wenn die vor Erlass ein­er Entschei­dung vom Gericht geset­zte Frist zur Äußerung objek­tiv nicht aus­re­icht, um inner­halb der Frist eine sach­lich fundierte Äußerung zum entschei­dungser­he­blichen Sachver­halt und zur Recht­slage zu erbringen.

b) Zur Vernei­n­ung eines Behand­lungs­fehlers wegen Ver­weigerung der medi­zinisch gebote­nen Maß­nah­men durch den Patienten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…