BGH, Beschluss vom 16.11.2021, AZ V ZR 272/19

Aus­gabe: 10/11–2021

Kann sich der Käufer ein­er Immo­bilie auf­grund ein­er Pflichtver­let­zung des Verkäufers von dem Kaufver­trag lösen, stellen die von ihm an einen Mak­ler gezahlte Pro­vi­sion und die von ihm entrichtete Grun­der­werb­s­teuer ersatzfähige Schadenser­satz­po­si­tio­nen dar; die Erstat­tungsansprüche gegen den Mak­ler und den Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten (Bestä­ti­gung von Sen­at, Urteil vom 5. März 1993 — V ZR 140/91, NJW 1993, 1703).

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