BGH, Beschluss vom 21.06.2022, AZ V ZR 231/20

Aus­gabe: 06/07–2022

a) Eine Beteili­gung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung ein­er (gebraucht­en) man­gel­haften Kauf­sache nach den Grund­sätzen eines Abzugs „neu für alt“ schei­det aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kauf­sache durch den zur Man­gelbe­sei­t­i­gung erforder­lichen Ersatz eines man­gel­haften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die län­gere Lebens­dauer des erset­zten Teils Aufwen­dun­gen erspart.
b) Für einen Anspruch auf Schadenser­satz statt der Leis­tung in Höhe der voraus­sichtlich erforder­lichen Män­gelbe­sei­t­i­gungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gle­iche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglisti­gen Ver­schweigens des Man­gels nicht ange­boten wer­den muss (hier: Kosten für die Erneuerung ein­er man­gel­haften Kellerabdichtung).

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