a) Bei der in einem Grund­stück­skaufver­trag von der Gemeinde als Verkäufer ver­wen­de­ten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erziel­ten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investi­tio­nen an die Gemeinde abzuführen, wenn er das Grund­stück in unbe­bautem Zus­tand inner­halb von fünf Jahren ab der Beurkun­dung weit­er­veräußert, han­delt es sich um eine der AGB — rechtlichen Inhalt­skon­trolle unter­liegende Preisnebenabrede.

b) Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die Gemeinde hier­an ein anerken­nenswertes, über die reine Abschöp­fung eines Veräußerungs­gewinns hin­aus­ge­hen­des Inter­esse hat

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