Die vor­for­mulierte Klausel in einem Kaufver­trag über einen Kom­man­di­tan­teil an ein­er Fonds­ge­sellschaft “Für Umstände, die die Kom­man­di­tis­ten­haf­tungvor dem Stich­tag begrün­den, ste­ht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kom­man­di­tis­ten­haf­tung ab dem Stich­tag begrün­den, ste­ht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wech­sel­seit­ig frei.” ist nicht klar und ver­ständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB unwirksam.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…