Eine Prospek­tver­ant­wortlichkeit trifft auch diejeni­gen, die auf­grund ihrer besonde-ren beru­flichen und wirtschaftlichen Stel­lung oder auf­grund ihrer Fachkunde eine Garan­ten­stel­lung ein­nehmen, weil sie in die Gestal­tung des Prospek­ts oder in das Ver­trieb­ssys­tem ein­be­zo­gen sind und durch ihr nach außen in Erschei­n­ung tre-ten­des Mitwirken einen Ver­trauen­statbe­stand schaf­fen und Erk­lärun­gen abgeben. Dient die Darstel­lung in einem Prospekt dazu, den “guten Namen” eines Pro­jekt-part­ners als Mit­tel der Wer­bung zu ver­wen­den und gegebe­nen­falls auch zu dessen eigen­er Präsen­ta­tion, begrün­det dies ohne Hinzutreten weit­er­er Umstände, aus denen sich eine Erk­lärung über das Fond­spro­jekt ergibt, noch keine Ver­trauen­shaf­tung auf­grund ein­er Garantenstellung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…