a)Öffentliche Äußerun­gen vor Ver­tragss­chluss bes­tim­men die Eigen­schaft ein­er Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Ver­tragsparteien eine abwe­ichende Beschaf­fen­heit des Kau­fob­jek­ts vere­in­bart haben.

b)Regeln die Kaufver­tragsparteien, dass eine bes­timmte Eigen­schaft des Kau­fob­jek­ts nicht zur vere­in­barten Beschaf­fen­heit gehört, liegt darin keine Beschaf­fen­heitsver-ein­barung im Sinne von §434 Abs.1 Satz1 BGB.

c)Ein all­ge­mein­er Haf­tungsauss­chluss erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerun­gen des Verkäufers im Sinne des §434 Abs.1 Satz3 BGB zu erwartenden Ei-gen­schaften eines Grund­stücks (Bestä­ti­gung u.a. von Sen­at, Urteil vom 22.April2016 ‑V ZR 23/15, NJW2017, 150 Rn.12).

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