BGH, Beschluss vom 11.07.2022, AZ V ZR 282/20

Aus­gabe: 06/07–2022

Wird der Käufer bei Abschluss eines Grund­stück­skaufver­trages durch einen voll­macht­losen Vertreter vertreten, kommt es für seine Ken­nt­nis vom Man­gel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeit­punkt der Abgabe der Genehmi­gungserk­lärung an; solange er die Genehmi­gungserk­lärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Ken­nt­nisse über Män­gel der Kauf­sache gegen sich gel­ten lassen.

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