BGH, Beschluss vom 02.06.2022, AZ VIII ZR 304/21

Aus­gabe: 06/07–2022

a) Enthält ein Mietver­trag mit mehreren Mietern, die eine Wohnge­mein­schaft bilden, zu einem Aus­tausch einzel­ner Mieter keine Regelung, ist im Wege ein­er nach bei­den Seit­en inter­es­sen­gerecht­en Ausle­gung der auf den Ver­tragsab­schluss gerichteten Wil­lenserk­lärun­gen (§§ 133, 157 BGB) zu ermit­teln, ob nach dem übere­in­stim­menden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Ver­mi­eter auf Zus­tim­mung zu einem kün­fti­gen Mieter­wech­sel zuste­hen sollte.
b) Allein aus dem Vor­liegen eines Mietver­trags mit mehreren Mietern, die eine Wohnge­mein­schaft bilden, kann nicht auf einen der­ar­ti­gen übere­in­stim­menden Willen der Ver­tragsparteien geschlossen wer­den. Vielmehr bedarf es hier­für konkreter Anhaltspunkte.
c) Nach den Umstän­den des Einzelfalls kann den Wil­lenserk­lärun­gen der Parteien die Vere­in­barung eines — unter dem Vor­be­halt der Zumut­barkeit des ein­tre­tenden Mieters ste­hen­den — Anspruchs der Mieter auf Zus­tim­mung zum Aus­tausch eines Mit­mi­eters ins­beson­dere dann zu ent­nehmen sein, wenn die Ver­tragsparteien bei Ver­tragss­chluss übere­in­stim­mend davon aus­gin­gen, dass sich häu­fig und in kurzen Zeitab­stän­den ein Bedarf für eine Änderung der Zusam­menset­zung der in der Woh­nung leben­den Per­so­n­en ergeben kann, weil die Mieter voraus­sichtlich auf Grund ihrer per­sön­lichen Leben­sum­stände bere­its bei Ver­tragss­chluss abse­hbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jew­eili­gen Ort leben wer­den und eine ver­tragliche Bindung über diesen Zeitraum hin­aus nicht einge­hen wollen. Dies kann ins­beson­dere bei der Ver­mi­etung an Stu­den­ten, die eine Wohnge­mein­schaft bilden, der Fall sein.

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