BGH, Beschluss vom 11.01.2022, AZ VIII ZR 32/20

Aus­gabe: 12–2021 / 01–2022

Die Erhe­blichkeit des zur außeror­dentlichen frist­losen Kündi­gung eines Wohn­raum­mi­etver­hält­niss­es wegen Zahlungsverzugs berechti­gen­den Mietrück­stands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der bei­den rück­ständi­gen Teil­be­träge zu bes­tim­men. Danach ist der Rück­stand jeden­falls dann nicht mehr uner­he­blich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete über­steigt. Für eine darüber­hin­aus­ge­hende geson­derte Bew­er­tung der Höhe der einzel­nen monatlichen Rück­stände im Ver­hält­nis zu jew­eils ein­er Monatsmi­ete und damit für eine richter­liche Anhebung der Anforderun­gen an eine außeror­dentliche frist­lose Kündi­gung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestä­ti­gung des Sen­at­surteils vom 15. April 1987 — VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF]).

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