BGH, Beschluss vom 21.02.2023, AZ VIII ZR 230/21

Aus­gabe: 02–2023

a) Wurde ein die Betrieb­skosten aus­lösender Dien­stleis­tungsver­trag bere­its vor Abschluss des Wohn­raum­mi­etver­trags geschlossen, kann eine mögliche Ver­let­zung des Wirtschaftlichkeits­ge­bots als Nebenpflicht des Ver­mi­eters schon wegen ein­er zu diesem Zeit­punkt noch nicht beste­hen­den mietver­traglichen Rück­sicht­nah­mepflicht nicht in der Einge­hung dieser Verbindlichkeit gese­hen wer­den. Vielmehr kommt eine Ver­let­zung des Wirtschaftlichkeits­ge­bots nur in Betra­cht, soweit dem Ver­mi­eter — im Falle eines nicht angemesse­nen Kosten-Nutzen-Ver­hält­niss­es — eine Kor­rek­tur der zu über­höht­en Kosten führenden
Maß­nahme während des Mietver­hält­niss­es — beispiel­sweise durch Kündi­gung eines Ver­trags mit ungün­sti­gen Bedin­gun­gen — möglich und wirtschaftlich zumut­bar gewe­sen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergrif­f­en hat (im Anschluss an Sen­at­surteil vom 28. Novem­ber 2007 — VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 15).
b) Aus der Einord­nung des Wirtschaftlichkeits­ge­bots als ver­tragliche Nebenpflicht des Ver­mi­eters fol­gt nach all­ge­meinen Grund­sätzen, dass der Mieter, der wegen ein­er solchen Pflichtver­let­zung Ansprüche erhebt, die Dar­legungs- und Beweis­last für ein pflichtwidriges Ver­hal­ten des Ver­mi­eters trägt (im Anschluss an Sen­at­surteile vom 6. Juli 2011 — VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 16; vom 5. Okto­ber 2022 — VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 36).

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