BGH, Beschluss vom 01.12.2021, AZ VIII ZR 102/21

Aus­gabe: 10/2021 — 01/2022Miet- und WEG-RECHT

a) Ein Mieter kann im Rah­men der bei ein­er Betrieb­skostenabrech­nung geschulde­ten Belegvor­lage vom Ver­mi­eter dann nicht die Ein­sicht­nahme in Unter­la­gen ver­lan­gen, die das Ver­tragsver­hält­nis zwis­chen einem vom Ver­mi­eter mit ein­er betrieb­skosten­rel­e­van­ten Dien­stleis­tung beauf­tragten Drit­ten und dem von diesem weit­er beauf­tragten Sub­un­ternehmer betr­e­f­fen, wenn der Ver­mi­eter mit dem Drit­ten eine Vergü­tung für dessen Tätigkeit vere­in­bart hat oder diese nach § 612 BGB als vere­in­bart gilt und der Ver­mi­eter die von dem Drit­ten in Rech­nung gestellte Vergü­tung in der Betrieb­skostenabrech­nung auf die Mieter umgelegt hat (For­ten­twick­lung von Sen­at­surteil vom 3. Juli 2013 — VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9 f.) Dies gilt auch dann, wenn der Ver­mi­eter eine Schwest­erge­sellschaft beauf­tragt hat, unab­hängig davon, ob deren Vergü­tung eine Gewin­n­marge enthält.
b) Dem Mieter ste­ht ein Ein­sicht­srecht in den Ver­trag, den der von dem Ver­mi­eter beauf­tragte Dritte mit einem Sub­un­ternehmer geschlossen hat, sowie in die Abrech­nun­gen des Sub­un­ternehmers aber dann zu, wenn zwis­chen dem Ver­mi­eter und dem von ihm beauf­tragten Drit­ten für die Erbringung der Dien­stleis­tung nicht eine Vergü­tung vere­in­bart wor­den ist, son­dern nur eine Erstat­tung der ent­stande­nen Kosten.

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