BGH, Beschluss vom 03.11.2022, AZ VIII ZR 300/21

Aus­gabe: 10/11–2022

a) Durch die Zus­tim­mung eines Mieters zu einem Mieter­höhungsver­lan­gen des Ver­mi­eters kommt in der Regel eine Vere­in­barung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zus­tande, die den Rechts­grund für die daraufhin erbracht­en erhöht­en Miet­zahlun­gen darstellt.
b) Die Regelun­gen über die Miethöhe bei Miet­be­ginn in Gebi­eten mit anges­pan­nten Woh­nungsmärk­ten (§§ 556d ff. BGB) find­en auf eine Mieter­höhungsvere­in­barung während eines laufend­en Mietver­hält­niss­es keine Anwendung.

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