a)Die der jew­eili­gen Lan­desregierung obliegende geset­zliche Verpflich­tung, den Erlass ein­er Rechtsverord­nung, die Gebi­ete mit anges­pan­nten Woh­nungsmärken bes­timmt, zu begrün­den (§556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), ver­fol­gt in Anbe­tra­cht der mit der Gebi­ets­bes­tim­mung ver­bun­de­nen Beschränkung der grun­drechtlich geschützten Eigen­tums­frei­heit (Art.14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Ver­hält­nis­mäßigkeit der Gebi­et­sausweisung zu gewährleis­ten. Mit­tels der Verord­nungs­be­grün­dung soll die Entschei­dung der jew­eili­gen Lan­desregierung ins­beson­dere im Hin­blick darauf nachvol­lziehbar gemacht wer­den, auf­grund welch­er Tat­sachen sie die von ihr aus­gewiese­nen Gebi­ete mit anges­pan­nten Woh­nungsmärk­ten bes­timmt hat und welche Begleit­maß­nah­men sie plant, um die Anspan­nung der Woh­nungsmärk­te zu beseitigen.

b)Eine im maßge­blichen Zeit­punkt des Inkraft­tretens der Rechtsverord­nung lediglich im Entwurf­ssta­di­um verbliebene Begrün­dung wird wed­er dem Wort­laut des § 556dAbs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begrün­dungser­forderniss­es gerecht. 

c)Der Ziel­rich­tung des Begrün­dungser­forderniss­es genügt es eben­falls nicht, wenn der Verord­nungs­ge­ber die dem Begrün­dungs­ge­bot innewohnende Verpflich­tung, die Verord­nungs­be­grün­dung in zumut­bar­er Weise an all­ge­mein zugänglich­er Stelle amtlich bekan­nt zu machen, erst nach dem Inkraft­treten der Rechtsverord­nung erfüllt.

d)Nach diesen Maß­gaben ist die am 27. Novem­ber 2015 in Kraft getretene Hes­sis­che Verord­nung zur Bes­tim­mung der Gebi­ete mit anges­pan­nten Woh­nungsmärk­ten im Sinne des §556d Abs. 2 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es (Hes­sis­che Mieten­be­gren­zungsverord­nung) vom 17.November 2015 (GVBl. S.397) nichtig, weil sie mit der geset­zlichen Ermäch­ti­gungs­grund­lage nicht vere­in­bar ist.

e)Der zur Unwirk­samkeit der Hes­sis­chen Mieten­be­gren­zungsverord­nung vom 17.November 2015 führende Begrün­dungs­man­gel ist durch die nachträgliche Veröf­fentlichung der Verord­nungs­be­grün­dung nicht rück­wirk­end geheilt worden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…