BGH, Beschluss vom 10.02.2021, AZ VIII ZR 369/18

Aus­gabe: 2/3–2021

1.Eine Mod­ernisierung von Wohn­raum ist umfassend im Sinne des §556f Satz2 BGB, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gle­ich­stel­lung mit einem Neubau gerecht­fer­tigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Mod­ernisierung ein­er­seits im Hin­blick auf die hier­für ange­fal­l­enen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und ander­er­seits wegen der mit ihrem tat­säch­lichen Umfang ein­herge­hen­den qual­i­ta­tiv­en Auswirkun­gen zu einem Zus­tand der Woh­nung führt, der dem­jeni­gen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht. Bei­de Prü­fungskri­te­rien sind dabei von grund­sät­zlich gle­ichem Gewicht.

2.Ein im Rah­men des §556f Satz 2 BGB zu prüfend­er wesentlich­er Bauaufwand liegt vor, wenn er(mindestens) ein Drit­tel des für eine ver­gle­ich­bare Neubau­woh­nung erforder­lichen finanziellen Aufwands ‑ohne Grund­stück­san­teil ‑erre­icht.

a) In die Berech­nung des wesentlichen Bauaufwands dür­fen lediglich Kosten ein­fließen, die auf­grund von Mod­ernisierungs­maß­nah­men im Sinne des §555b BGB ange­fall­en sind. Kosten für (reine) Erhal­tungs­maß­nah­men im Sinne des §555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht.

b) Wer­den im Zuge der Durch­führung von Mod­ernisierungs­maß­nah­men im Sinne des § 555b BGB Erhal­tungs­maß­nah­men im Sinne des §555a Abs.1 BGB mit-erledigt, ist bei der im Rah­men des § 556f Satz 2 BGB erforder­lichen Bes­tim­mung des wesentlichen Bauaufwands ein (zei­tan­teiliger) Abzug der ange­fal­l­enen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Ein­rich­tun­gen der Woh­nung, die zwar noch nicht man­gel­haft, aber bere­its über einen erhe­blichen Anteil ihrer Lebens­dauer (ab)genutzt sind, durch solche von besser­er Qual­ität erset­zt wer­den (sog. mod­ernisierende Instand­set­zung; im Anschluss an BGH, Ver­säum­nisurteil vom 17. Juni 2020 ‑VIII ZR 81/19, NZM 2020, 795 Rn. 36 ff.).

3.Bei der Prü­fung der qual­i­ta­tiv­en Auswirkun­gen der Mod­ernisierungs­maß­nah­men, ist von maßgeben­der Bedeu­tung, ob die Woh­nung durch die Arbeit­en in mehreren ‑nicht notwendig allen ‑wesentlichen Bere­ichen (ins­beson­dere Heizung, San­itär, Fen­ster, Fußbö­den, Elek­troin­stal­la­tio­nen beziehungsweise ener­getis­che Eigen­schaften) so verbessert wurde, dass die Gle­ich­stel­lung mit einem Neubau gerecht­fer­tigt ist.

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