a)Stimmt der Mieter einem Mieter­höhungs­begehren des Ver­mi­eters zu, kommt dadurch ‑unab­hängig davon, ob das Mieter­höhungs­begehren den formellen Voraus­set­zun­gen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war-eine ver­tragliche Vere­in­barung über die begehrte Mieter­höhung zus­tande (Bestä­ti­gung der Sen­at­surteile vom 8. Okto­ber 1997 ‑VIIIZR 373/96, NJW 1998, 445 unter II 1 c cc sowie vom 7. Juli 2004 ‑VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115 unter II 2).

b)Stimmt der Mieter einem Mieter­höhungsver­lan­gen zu, das auf ein­er unrichti­gen (zu großen) Wohn­fläche beruht, liegen die Voraus­set­zun­gen ein­er Ver­tragsan­pas­sung nach §313 Abs.1 BGB ungeachtet eines Kalku­la­tion­sir­rtums der Parteien bezüglich der Wohn­fläche nicht vor, wenn der Ver­mi­eter die vere­in­barte Mieter­höhung unter Berück­sich­ti­gung der tat­säch­lichen Wohn­fläche auch in einem gerichtlichen Mieter­höhungsver­fahren nach §§558, 558b BGB hätte durch­set­zen kön­nen; denn in einem solchen Fall ist dem Mieter ein Fes­thal­ten an der Vere­in­barung zumutbar.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…