a)Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietver­hält­nis einge­tretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außeror­dentlich zu kündi­gen, liegt allein hierin keine Ver­wal­tungs­maß­nahme, welche die nach Ablauf dieser Kündi­gungs­frist fäl­lig wer­den­den Verbindlichkeit­en aus dem Mietver­hält­nis zu Nach­lasser­ben­schulden beziehungsweise Eigen­verbindlichkeit­en wer­den lässt, für die der Erbe ‑auch ‑per­sön­lich haftet.

b)Eine per­sön­liche Haf­tung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirk­samer Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es sein­er (fäl­li­gen) Pflicht aus §546 Abs.1, §985 BGB zur Räu­mung und Her­aus­gabe der Miet­sache nicht nachkommt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…