BGH, Beschluss vom 21.06.2023, AZ V ZB 58/22

Aus­gabe: 05–06/2023

Das dingliche Vorkauf­s­recht genießt jeden­falls dann Vor­rang vor dem Vorkauf­s­recht des Mieters, wenn es von dem Eigen­tümer zugun­sten eines Fam­i­lien­ange­höri­gen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

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