BGH, Beschluss vom 23.02.2023, AZ VIII ZR 29/22

Aus­gabe: 02–2023

a) Ein Gesellschafter ein­er Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts ist wegen des Grund­satzes, dass nie­mand Richter in eigen­er Sache sein darf, von der Abstim­mung über die Kündi­gung eines Ver­trags aus­geschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Ver­hal­ten des Gesellschafters zu missbilligen.
b) Auch bei der kon­klu­den­ten Beschlussfas­sung ein­er Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts ist der einem Stim­mver­bot unter­liegende Gesellschafter an der Wil­lens­bil­dung der Gesellschaft zu beteiligen.

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