Wird eine Pub­likums­ge­sellschaft bürg­er­lichen Rechts nach ein­er Kündi­gung vor Ein­tritt der Kündi­gungswirkung aufgelöst, schei­det der kündi­gende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsver­trag nichts anderes ent­nom­men wer­den kann, nicht aus, son­dern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft.

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