BGH, Beschluss vom 25.11.2022, AZ VI ZR 35/22

Aus­gabe: 10/11–2022

a) Ein Anspruch auf Schadenser­satz wegen der vorüberge­hen­den Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraft­fahrzeugs beste­ht nicht, wenn dem Geschädigten ein weit­eres Fahrzeug zur Ver­fü­gung ste­ht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumut­bar ist.
b) Die Unzu­mut­barkeit der Nutzung des weit­eren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argu­ment begrün­den, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorüberge­hend ent­zo­gen ist, gegenüber dem Zweit­fahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Pres­tige zukomme, es ein anderes Fahrge­fühl ver­mit­tle oder den indi­vidu­ellen Genuss erhöhe.

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