BGH, Beschluss vom 07.05.2021, AZ III ZR 7/20

Aus­gabe: 4–5/2021

a)Ist vorherse­hbar, dass bei einem Anlage­mod­ell die den Anlegern ver­sproch­ene Ren­dite nicht aus den Erträ­gen des Anla­geob­jek­ts, son­dern aus den Ein­la­gen weit­er­er Anleger bedi­ent wer­den wird (soge­nan­ntes “Schnee­ball-sys­tem”), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraus­set­zun­gen ein­er vorsät­zlichen sit­ten­widri­gen Schädi­gung gemäß § 826 BGB als auch diejeni­gen eines Einge­hungs­be­trugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §263 StGB.

b)Der Geschädigte genügt sein­er Dar­legungslast regelmäßig bere­its dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weit­ere) Betreiben eines solchen “Schnee­ball­sys­tems” als nahe­liegend erscheinen lassen. Den Geg­n­er trifft in solchen Fällen eine sekundäre Dar­legungslast. Er hat sich im Rah­men der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegen­den Erk­lärungspflicht zu den Behaup­tun­gen der beweispflichti­gen Partei zu äußern; anderen­falls gilt das Vor­brin­gen des Geschädigten als zuge­s­tanden (§ 138 Abs. 3 ZPO)

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