BGH, Beschluss vom 20.08.2021, AZ II ZR 164/20

Aus­gabe: 8/9–2021

a) Die vorsät­zliche Insol­ven­zver­schlep­pung in der Absicht, das als unab­wend­bar erkan­nte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hin­auszuzögern, erfüllt den Tatbe­stand ein­er sit­ten­widri­gen Schädi­gung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädi­gung der Unternehmensgläu­biger bil­li­gend in Kauf genom­men wird.
b) Der Schutzbere­ich ein­er vorsät­zlich sit­ten­widri­gen Insol­ven­zver­schlep­pung erfasst Per­so­n­en, die vor Insol­ven­zreife in Ver­trags­beziehun­gen mit ein­er GmbH getreten sind und durch einen gegen die mit­tler­weile unerkan­nt insol­ven­zreife Gesellschaft ein­geleit­eten Rechtsstre­it oder ein gegen diese ein­geleit­etes selb­ständi­ges Beweisver­fahren mit Kosten belastet wer­den, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlan­gen können.

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