BGH, Beschluss vom 26.04.2023, AZ V ZR 22/22

Aus­gabe: 03–04/2023

BGB § 883 Abs. 1 Satz 1, § 894; ZPO § 322 Abs. 1

Die recht­skräftige Entschei­dung, mit der die Nichtigkeit eines Grund­stück­skaufver­trags fest­gestellt wird, hat präjudizielle Bedeu­tung für die Entschei­dung über die Berich­ti­gung des Grund­buchs wegen Erlöschens des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs aus diesem Ver­trag; mit Recht­skraft des Fest­stel­lung­surteils ste­ht fest, dass die Auflas­sungsvormerkung nicht ent­standen und das Grund­buch hin­sichtlich deren Ein­tra­gung unrichtig ist.

ZPO § 259, § 260; BGB § 883 Abs. 1 Satz 1, § 894

Ist in einem Vor­prozess eine Klage auf Bewil­li­gung der Löschung ein­er Auflas­sungsvormerkung im Wege der Grund­buch­berich­ti­gung recht­skräftig abgewiesen wor­den, ist ein mit dem Klageantrag auf Fest­stel­lung der Nichtigkeit des Kaufver­trags ver­bun­den­er erneuter Antrag auf Berich­ti­gung des Grund­buchs hin­sichtlich der Vormerkung nur dann zuläs­sig, wenn die Klageanträge dergestalt in ein Even­tu­alver­hält­nis gestellt wer­den, dass der auf Grund­buch­berich­ti­gung gerichtete Antrag nur hil­f­sweise für den Fall gestellt wird, dass der Antrag auf Fest­stel­lung der Nichtigkeit des Kaufver­trags Erfolg hat.

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