BGB §903 Satz1

Das Recht des Grund­stück­seigen­tümers, Störun­gen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grund­stück befind­et, auf eigene Kosten selb­st zu beseit­i­gen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB fol­gen­den Rechts­macht; diese Norm ist keine Anspruchs­grund­lage und begrün­det keinen ‑zur Ausübung des Rechts auch nicht erforder­lichen ‑Dul­dungsanspruch gegen den Stör­er (Fort­führung von Sen­at, Urteil vom 28.Januar 2011 ‑VZR141/10, NJW 2011, 1068 Rn.8f.; Urteil vom 28.Januar 2011 ‑VZR147/10, NJW 2011, 1069 Rn.18; Urteil vom 16.Mai 2014 ‑VZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn.8).

BGB § 903 Satz 1, § 1011; WEG § 20 Abs. 1 

Einzelne Woh­nung­seigen­tümer kön­nen aus ihrem Miteigen­tum grund­sät­zlich nicht das Recht ableit­en, von anderen Woh­nung­seigen­tümern oder von Drit­ten rechtswidrig her­beige­führte bauliche Verän­derun­gen des gemein­schaftlichen Eigen­tums auf eigene Kosten selb­st zu beseitigen.

WEG § 14 Nr. 4 Halb­satz 1; § 21 Abs. 5 Nr. 2

Die Woh­nung­seigen­tümer kön­nen beschließen, eine rechtswidrige bauliche Verän­derung des gemein­schaftlichen Eigen­tums auf Kosten aller Woh­nung­seigen­tümer zu beseit­i­gen und das gemein­schaftliche Eigen­tum in einen ord­nungsmäßi­gen Zus­tand zu ver­set­zen; befind­et sich die Quelle der Störung im Bere­ich des Son­dereigen­tums oder ein­er Son­der­nutzungs­fläche, kann der betrof­fene Woh­nung­seigen­tümer gemäß §14 Nr. 4 Halb­satz 1 WEG verpflichtet sein, die Maß­nahme zu dulden.

WEG § 21 Abs. 8

Auch in ein­er Zweierge­mein­schaft kann ein Woh­nung­seigen­tümer nur im Wege der Beschlusser­set­zungsklage erre­ichen, dass eine von dem anderen Woh­nung­seigen­tümer rechtswidrig her­beige­führte bauliche Verän­derung des gemein­schaftlichen Eigen­tums­durch die Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft beseit­igt wird; er darf die Besei­t­i­gung nicht selb­st auf eigene Kosten vornehmen.

WEG § 21 Abs. 4

Sind gegen den Stör­er gerichtete Ansprüche auf Besei­t­i­gung ein­er rechtswidri­gen baulichen Verän­derung des gemein­schaftlichen Eigen­tums gemäß §1004 BGB nicht (mehr) durch­set­zbar, haben einzelne Woh­nung­seigen­tümer nicht ohne weit­eres einen Anspruch darauf, dass die Besei­t­i­gung durch die Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umstän­den des Einzelfalls (auch) ord­nungsmäßiger Ver­wal­tung ent-sprechen, hier­von abzusehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…