Ob der Eigen­tümer eines Grund­stücks vom Nach­bar­grund­stück herüber­ra­gen-de Zweige aus­nahm­sweise dulden muss, bes­timmt sich ‑vor­be­haltlich natur-schutzrechtlich­er Beschränkun­gen eines Rückschnitts ‑allein nach §910 Abs.2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hier­für auch dann nicht, wenn die von den herüber­ra­gen­den Zweigen aus­ge­hende Beein­träch­ti­gung in einem Laub‑, Nadel- und Zapfen­ab­fall besteht.

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