BGH, Beschluss vom 19.07.2021, AZ II ZR 41/20

Aus­gabe: 06–07/2021

Wen­det sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus­geschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirk­samkeit seines Auss­chlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzu­muten, seinen Abfind­ungsanspruch vor der recht­skräfti­gen Entschei­dung über die Wirk­samkeit des Auss­chlusses gerichtlich gel­tend zu machen.

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