a) Eine Aufk­lärungspflicht des Arztes beste­ht nur hin­sichtlich solch­er Risiken, die im Zeit­punkt der Behand­lung bere­its bekan­nt sind.

b) Der in erster Instanz siegre­iche Beru­fungs­beklagte darf darauf ver­trauen, nicht nur rechtzeit­ig darauf hingewiesen zu wer­den, dass und auf­grundwelch­er Erwä­gun­gen das Beru­fungs­gericht der Beurteilung der Vorin­stanz nicht fol­gen will, son­dern dann auch Gele­gen­heit zu erhal­ten, seinen Tat­sachen­vor­trag sach­di­en­lich zu ergänzen oder weit­eren Beweis anzutreten.

c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO set­zt voraus, dass die Recht­san­sicht des Gerichts den erstin­stan­zlichen Sachvor­trag der Partei bee­in­flusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür gewor­den ist, dass sich Parteivor­brin­gen in das Beru­fungsver­fahren ver­lagert hat. Hier­von ist aber bere­its dann auszuge­hen, wenn das Gericht des ersten Recht­szugs, hätte es die später vom Beru­fungs­gericht für zutr­e­f­fend erachtete Recht­sauf­fas­sung geteilt, zu einem Hin­weis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewe­sen wäre.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…