BGH, Beschluss vom 01.09.2026, AZ VIII ZR 125/23
Ausgabe: 07/08 – 2026
Beruft sich der Vermieter für die Zulässigkeit der im Vormietverhältnis vereinbarten Miethöhe (§ 556e Abs. 1 BGB) auf einen Ausnahmetatbestand nach §§ 556e, 556f BGB, kommt es für die Bestimmung der im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB geschuldeten Vormiete auch dann allein darauf an, ob der betreffende Ausnahmetatbestand der Sache nach vorliegt und die Höhe der vereinbarten Vormiete danach zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 – VIII ZR 229/22, NJW-RR 2023, 1246 Rn. 20), wenn der Vermieter sich wegen eines Verstoßes gegen seine vorvertragliche Auskunftspflicht (§ 556g Abs. 1a Satz 1 BGB) gegenüber dem Vormieter nach Maßgabe des § 556g Abs. 1a Satz 2 bis 4 BGB bis zur Beendigung des Vormietverhältnisses nicht auf diesen Ausnahmetatbestand hätte berufen dürfen.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…