(Kiel) Der u.a. für das Bau­ver­tragsrecht zuständi­ge VII. Zivilse­n­at hat entsch­ieden, dass dann, wenn ein Werkver­trag wegen Ver­stoßes gegen das Ver­bot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werk­lohn bere­its gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rück­zahlungsanspruch unter dem Gesicht­spunkt ein­er ungerecht­fer­tigten Bere­icherung zuste­ht, wenn die Werkleis­tung man­gel­haft ist.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 15.06.2015 zu seinem Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14.

Der Kläger beauf­tragte den Beklagten 2007 mit der Aus­führung von Dachaus­bauar­beit­en. Vere­in­bart wurde ein Werk­lohn von 10.000 € ohne Umsatzs­teuer. Der Beklagte führte die Arbeit­en aus und stellte eine Rech­nung ohne Steuer­ausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jet­zt Rück­zahlung von 8.300 € wegen Män­geln der Werkleistung.

Das Ober­lan­des­gericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts abgeän­dert und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ver­stoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil aus­genutzt hat, vere­in­bart, dass für den Werk­lohn keine Rech­nung mit Steuer­ausweis gestellt und keine Umsatzs­teuer gezahlt wer­den sollte.

Der Bun­des­gericht­shof hat bere­its entsch­ieden, dass in solchen Fällen wed­er Män­ge­lansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkun­ternehmers beste­hen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, vgl. Pressemit­teilun­gen vom 1. August 2013 und vom 10. April 2014).

Dem Kläger (Besteller) ste­ht auch kein Anspruch auf Aus­gle­ich der Bere­icherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin beste­ht, dass er für die man­gel­hafte Werkleis­tung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der auf­grund eines nichti­gen Ver­trags Leis­tun­gen erbracht hat, von dem Unternehmer grund­sät­zlich die Her­aus­gabe dieser Leis­tun­gen ver­lan­gen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit sein­er Leis­tung gegen ein geset­zlich­es Ver­bot ver­stoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielset­zung des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes, die Schwarzarbeit zu ver­hin­dern, ver­stößt nicht nur die ver­tragliche Vere­in­barung der Parteien gegen ein geset­zlich­es Ver­bot, son­dern auch die in Aus­führung dieser Vere­in­barung erfol­gende Leis­tung, somit auch die Zahlung.

Der Anwen­dung des § 817 Satz 2 BGB ste­hen die Grund­sätze von Treu und Glauben nicht ent­ge­gen. Die Durch­set­zung der vom Geset­zge­ber mit dem Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz ver­fol­gten Ziele, die Schwarzarbeit effek­tiv einzudäm­men, erfordert eine strik­te Anwen­dung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Sen­at noch zum Bere­icherungsanspruch nach ein­er Schwarzarbeit­er­leis­tung vertreten wurde, die nach der alten Fas­sung des Geset­zes zur Bekämp­fung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89).

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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