(Kiel) Der unter anderem für das Kap­i­tal­mark­trecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at des BGH hat entsch­ieden, dass Aktionären der Volk­swa­gen AG gegen den Zulief­er­er der in Die­selfahrzeu­gen ver­baut­en Soft­ware keine Schadenser­satzansprüche wegen Bei­hil­fe zu ein­er unterbliebe­nen oder unrichti­gen Infor­ma­tion des Kap­i­tal­mark­ts zustehen.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) zu seinem Urteil vom 20. Juli 2021 — II ZR 152/20.

  • Sachver­halt und Prozessverlauf: 

Ab dem Jahr 2008 pro­duzierte die Volk­swa­gen AG eine neue Bau­rei­he von TDI-Diesel­mo­toren in Serie. In den damit aus­ges­tat­teten Fahrzeu­gen war eine Soft­ware ver­baut, die erkan­nte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyk­lus zur Ermit­tlung von Emis­sion­swerten befind­et. Die Beklagte lieferte der Volk­swa­gen AG die Soft­ware. Durch eine entsprechende Pro­gram­mierung der Soft­ware schal­tete das Steuerungssys­tem auf dem Prüf­s­tand in einen Modus, der eine höhere Abgas­rück­führungsrate und damit einen gegenüber dem Nor­mal­be­trieb gerin­geren Ausstoß an Stock­ox­i­den bewirkte.

Die Kläger erwar­ben im Dezem­ber 2013 Aktien der Volk­swa­gen AG für 12.234,60 €. Am 3. Sep­tem­ber 2015 räumte die Volk­swa­gen AG gegenüber US-amerikanis­chen Behör­den ein, die entsprechend pro­gram­mierte Soft­ware in ihren Die­selfahrzeu­gen ver­baut zu haben. Am 21. Sep­tem­ber 2015 veräußerten die Kläger die Aktien für 8.474,40 €. Mit Ad-Hoc-Mel­dun­gen vom 22. und 23. Sep­tem­ber 2015 informierte die Volk­swa­gen AG den Kap­i­tal­markt erst­mals über die Ver­wen­dung der Software.

Die Kläger begehren von ihr Ersatz des Unter­schieds­be­trags zwis­chen ihren Erwerb­saufwen­dun­gen und dem Veräußerungser­lös. Sie leg­en der Beklagten zur Last, durch die Soft­ware­liefer­ung Bei­hil­fe zur unterbliebe­nen bzw. nicht rechtzeit­i­gen Infor­ma­tion des Kap­i­tal­mark­ts durch die Volk­swa­gen AG geleis­tet und sie dadurch geschädigt zu haben.

Die Klage hat in den Vorin­stanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beru­fungs­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gen die Kläger ihr Schadenser­satzbegehren weiter.

  • Die Entschei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass die Beklagte den Klägern nicht wegen der Liefer­ung der Soft­ware an die Volk­swa­gen AG schadenser­satzpflichtig ist.

Der Bun­des­gericht­shof hat wie schon das Beru­fungs­gericht offen gelassen, ob die Volk­swa­gen AG durch die nicht rechtzeit­ige Unter­rich­tung über die Ver­wen­dung der Motors­teuerungssoft­ware eine uner­laubte Hand­lung zum Nachteil ihrer Aktionäre began­gen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). In der Soft­ware­liefer­ung durch die Beklagte liegt jeden­falls keine Bei­hil­fe (§ 830 Abs. 2 BGB) dazu. Sie ist nach natür­lichem Sprachge­brauch keine Erle­ichterung oder Förderung der der Volk­swa­gen AG ange­lasteten Kap­i­tal­mark­t­de­lik­te, weil sie deren Pflicht zur Unter­rich­tung des Kap­i­tal­mark­ts über ihre Ver­wen­dung über­haupt erst mit­be­grün­det haben kann. Ein die Gren­zen des Wortsinns aus­lo­ten­des oder sog­ar überdehnen­des Ver­ständ­nis des Begriffs der Hil­feleis­tung ist auch nicht aus Grün­den des Rechts­güter­schutzes geboten. Der Schutz der poten­tiellen Anleger und Aktionäre der Volk­swa­gen AG vor der unrichti­gen Darstel­lung der Ver­hält­nisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Soft­ware­liefer­ung, son­dern erst durch eine pflichtwidrig nicht rechtzeit­ige Unter­rich­tung über ihre Ver­wen­dung zur Abgassteuerung der Diesel­mo­toren beeinträchtigt.

Der Bun­des­gericht­shof hat daher die klage­ab­weisenden Entschei­dun­gen der Vorin­stanzen durch Zurück­weisung der Revi­sion bestätigt, die damit recht­skräftig sind.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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