(Kiel) Der unter anderem für das Marken­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass der Gold­ton des “Lindt-Gold­hasen” Marken­schutz genießt.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) zu seinem Urteil vom 29. Juli 2021 — I ZR 139/20.

  • Sachver­halt:

Die Klägerin­nen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die hochw­er­tige Schoko­lade her­stellt. Eines der Pro­duk­te der Klägerin­nen ist der “Lindt-Gold­hase”, der seit dem Jahr 1952 in Deutsch­land in gold­en­er Folie und seit 1994 im aktuellen Gold­ton ange­boten wird. Die Klägerin­nen set­zten in den let­zten 30 Jahren in Deutsch­land mehr als 500 Mil­lio­nen Gold­hasen ab. Der “Lindt-Gold­hase” ist der mit Abstand meistverkaufte Schoko­ladenos­ter­hase Deutsch­lands. Sein Mark­tan­teil betrug in Deutsch­land im Jahr 2017 über 40%. Nach ein­er von den Klägerin­nen vorgelegten Verkehrs­be­fra­gung ord­nen 70% der Befragten den für die Folie des “Lindt-Gold­hasen” ver­wen­de­ten gold­e­nen Farbton im Zusam­men­hang mit Schoko­laden­hasen dem Unternehmen der Klägerin­nen zu.

Die Beklagte ist eben­falls Her­stel­lerin von Schoko­laden­pro­duk­ten. Sie ver­trieb in der Oster­sai­son 2018 gle­ich­falls einen sitzen­den Schoko­laden­hasen in ein­er gold­far­be­nen Folie.

Die Klägerin­nen sind der Auf­fas­sung, sie seien Inhab­erin­nen ein­er Benutzungs­marke an dem Gold­ton des “Lindt-Gold­hasen”. Die Beklagte habe diese Marke durch den Ver­trieb ihrer Schoko­laden­hasen ver­let­zt. Die Klägerin­nen nehmen die Beklagte auf Unter­las­sung des Ver­triebs ihrer Schoko­laden­hasen in Anspruch. Außer­dem ver­lan­gen sie von ihr die Erteilung von Auskün­ften und begehren die Fest­stel­lung ihrer Schadensersatzpflicht.

  • Bish­eriger Prozessverlauf: 

Das Ober­lan­des­gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenom­men, die Klage sei unbe­grün­det, weil die Klägerin­nen nicht Inhab­erin­nen ein­er Benutzungs­marke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem gold­e­nen Farbton des “Lindt-Gold­hasen” seien. Der Farbton habe für die Ware Schoko­laden­hasen keine Verkehrs­gel­tung erlangt.

  • Entschei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der Bun­des­gericht­shof hat der Revi­sion der Klägerin­nen stattgegeben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

Die Klägerin­nen haben nachgewiesen, dass der Gold­ton des Lindt-Gold­hasen inner­halb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrs­gel­tung für Schoko­laden­hasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrs­be­fra­gung beträgt der Zuord­nungs­grad des für die Folie des “Lindt-Gold­hasen” ver­wen­de­ten gold­e­nen Farbtons im Zusam­men­hang mit Schoko­laden­hasen zum Unternehmen der Klägerin­nen 70% und über­steigt damit die erforder­liche Schwelle von 50% deut­lich. Der Erwerb von Verkehrs­gel­tung set­zt nicht voraus, dass das Far­bze­ichen als “Haus­farbe” für sämtliche oder zahlre­iche Pro­duk­te des Unternehmens ver­wen­det wird. Eben­so wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Gold­ton für andere Schoko­laden­hasen als den bekan­nten Lindt-Gold­hasen ver­wen­det würde, darin einen Herkun­ft­shin­weis auf die Klägerin­nen sähe. Das ist eine Frage der Ver­wech­slungs­ge­fahr, die sich erst im Rah­men der Prü­fung ein­er Ver­let­zung der Farb­marke stellt. Gegen eine Verkehrs­gel­tung des Gold­tons spricht schließlich nicht, dass er zusam­men mit eben­falls verkehrs­bekan­nten Gestal­tungse­le­menten des “Lindt-Gold­hasen” (sitzen­der Hase, rotes Hals­band mit gold­en­em Glöckchen, Bemalung und Auf­schrift “Lindt GOLDHASE”) einge­set­zt wird. Entschei­dend ist, dass die ange­sproch­enen Verkehrskreise in ein­er Ver­wen­dung dieses Gold­tons für Schoko­laden­hasen auch dann einen Herkun­ft­shin­weis sehen, wenn er zusam­men mit diesen anderen Gestal­tungse­le­menten ver­wen­det wird.

Im wieder­eröffneten Beru­fungsver­fahren wird das Beru­fungs­gericht prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungs­marke der Klägerin­nen an dem Gold­ton des “Lindt-Gold­hasen durch den Ver­trieb ihrer in gold­far­ben­er Folie ver­pack­ten Schoko­laden­hasen ver­let­zt hat.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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