(Kiel) Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen hat soeben ein BMF Schreiben zur lohn­s­teuer­lichen Behand­lung von Zuschüssen des Arbeit­ge­bers zu den Aufwen­dun­gen des Arbeit­nehmers für den öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr während der Gültigkeits­dauer des sog. 9‑Eu­ro-Tick­ets herausgegeben.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf das entsprechende BMF Schreiben vom 30.05.2022 — IV C 5 — S 2351/19/10002 :007.

Danach gel­ten für die lohn­s­teuer­liche Behand­lung von Zuschüssen des Arbeit­ge­bers zu den Aufwen­dun­gen des Arbeit­nehmers für den öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr während der Gültigkeits­dauer des sog. 9‑Eu­ro-Tick­ets die fol­gen­den Grundsätze:

  • Steuer­be­freiung nach § 3 Num­mer 15 Einkom­men­steuerge­setz (EStG)

Zuschüsse, die Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­nehmern zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn zu deren Aufwen­dun­gen für Tick­ets für öffentliche Verkehrsmit­tel gewähren sind hin­sichtlich der Steuer­be­freiung nach § 3 Num­mer 15 EStG auf die Höhe der
Aufwen­dun­gen des Arbeit­nehmers beschränkt.

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwen­dung des § 3 Num­mer 15 EStG aus Vere­in­fachungs­grün­den nicht bean­standet, wenn Zuschüsse des Arbeit­ge­bers die Aufwen­dun­gen des Arbeit­nehmers für Tick­ets für öffentliche Verkehrsmit­tel im Kalen­der­monat über­steigen, soweit die Zuschüsse die Aufwen­dun­gen bezo­gen auf das Kalen­der­jahr 2022 ins­ge­samt nicht über­steigen (Jahres­be­tra­ch­tung).

Wer­den bezo­gen auf das Kalen­der­jahr 2022 ins­ge­samt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeit­nehmer Aufwen­dun­gen hat­te, ist der Dif­ferenz­be­trag als steuerpflichtiger Arbeit­slohn zu behandeln.

  • Arbeit­ge­berbescheini­gung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Num­mer 6 EstG

Die nach § 3 Num­mer 15 EStG steuer­freien Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen min­dern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num­mer 4 Satz 2 EStG als Ent­fer­nungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeit­ge­ber zu bescheini­gen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Num­mer 6 EStG). Bescheinigt wer­den müssen die gesamten nach § 3 Num­mer 15 EStG steuer­freien Arbeit­ge­berzuschüsse im Kalenderjahr.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

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