Nach dem Arbeit­nehmer-Entsendege­setz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dien­stleis­tun­gen beauf­tragt, für dessen Verpflich­tung zur Zahlung des Min­destent­gelts an seine Arbeit­nehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haf­tung unter­liegen allerd­ings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauher­ren eine Bauleis­tung in Auf­trag geben.

Die Beklagte hat auf einem ihr gehören­den Grund­stück in Berlin ein Einkauf­szen­trum erricht­en lassen, das sie ver­wal­tet und in dem sie Geschäft­sräume an Dritte ver­mi­etet. Für den Bau des Gebäudes beauf­tragte sie einen Gen­er­alun­ternehmer, der mehrere Sub­un­ternehmer ein­schal­tete. Bei einem dieser Sub­un­ternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Sub­un­ternehmer blieb ihm — trotz recht­skräftiger Verurteilung in einem Arbeits­gericht­sprozess — Lohn schuldig. Über das Ver­mö­gen des Gen­er­alun­ternehmers wurde zwis­chen­zeitlich das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Der Kläger hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkauf­szen­trums noch zuste­hen­den Net­tolohns die Beklagte in Anspruch genom­men und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeit­nehmer-Entsendege­setz als Unternehmerin für die Lohn­schulden eines Sub­un­ternehmers. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Vorin­stanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte unter­liegt als bloße Bauher­rin nicht der Bür­gen­haf­tung des Unternehmers nach § 14 Arbeit­nehmer-Entsendege­setz* (AEntG). Der Begriff des Unternehmers ist im Ein­klang mit der Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts zur Vorgänger­regelung in § 1a AEntG aF nach dem vom Geset­zge­ber mit dieser Bes­tim­mung ver­fol­gten Sinn und Zweck ein­schränk­end auszule­gen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung ein­er Werk- oder Dien­stleis­tung verpflichtet hat und diese nicht mit eige­nen Arbeit­skräften erledigt, son­dern sich zur Erfül­lung sein­er Verpflich­tung eines oder mehrerer Sub­un­ternehmer bedi­ent. Gibt er auf diese Weise die Beach­tung der zwin­gen­den Min­destar­beits­be­din­gun­gen aus der Hand, ist es gerecht­fer­tigt, ihm die Haf­tung für die Erfül­lung der Min­dest­lohnansprüche der auch in seinem Inter­esse auf der Baustelle einge­set­zten Arbeit­nehmer aufzuer­legen. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. Sie hat lediglich als Bauher­rin den Auf­trag zur Errich­tung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbe­darf an einen Gen­er­alun­ternehmer erteilt und damit nicht die Erfül­lung eigen­er Verpflich­tun­gen an Sub­un­ternehmer weit­ergegeben. Mit der Ver­gabe des Bauauf­trags schaffte sie nur die Grund­lage dafür, ihrem Geschäft­szweck, der Ver­mi­etung und Ver­wal­tung des Gebäudes, nachge­hen zu können.

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