(Kiel) Eine Betrieb­sauf­s­pal­tung liegt nicht vor, wenn der das Besitzun­ternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betrieb­skap­i­talge­sellschaft nur über exakt 50 % der Stim­men ver­fügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stim­men seines eben­falls beteiligten min­der­jähri­gen Kindes jeden­falls dann nicht zuzurech­nen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafter­stel­lung eine Ergänzungspflegschaft besteht.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 9.09.2021 zu seinem Urteil vom vom 14.04.2021 – X R 5/19.

Im Stre­it­fall waren die Klägerin und ihre bei­den Kinder mit dem Tod des Ehe­manns und Vaters Ge-sell­schafter der Betriebs-GmbH gewor­den. Dieser GmbH hat­te die Klägerin bere­its seit Jahren ein betrieblich genutztes Grund­stück ver­pachtet. Nach­dem die Klägerin in ein­er Gesellschafter­ver­samm­lung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren min­der­jähri­gen Sohn ver­trat, zur Geschäfts­führerin der GmbH bestellt wor­den war, sah das Finan­zamt (FA) die Voraus­set­zun­gen ein­er Betrieb­sauf­s­pal­tung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stim­men innehabe, auf­grund ihrer elter­lichen Ver­mö­genssorge beherrschen, so dass neben der sach­lichen auch die für eine Betrieb­sauf­s­pal­tung erforder­liche per­son­elle Ver­flech­tung vor­liege. Die Klägerin erziele daher aus der Grund­stücksver­pach­tung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Die Revi­sion des FA hat­te keinen Erfolg. Der BFH verneinte eben­falls das Vor­liegen ein­er per­son­ellen Ver­flech­tung. Die Anteile ihres min­der­jähri­gen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurech­nen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft beste­he, die auch dessen Gesellschafter­rechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gle­ichge­lagerten wirtschaftlichen Inter­essen vor. Die Beteili­gung der Klägerin von exakt 50 % der Stim­men reiche auf­grund der „Patt-Sit­u­a­tion“ für eine Beherrschung nicht aus.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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