(Kiel) Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen hat per BMF Schreiben vom 25.10.2022 mit­geteilt, dass durch das Gesetz zur tem­porären Senkung des Umsatzs­teuer­satzes auf Gasliefer­un­gen über das Erdgas­netz der Umsatzs­teuer­satz für Gasliefer­un­gen über das Erdgas­netz und die Liefer­ung von Wärme über ein Wärmenetz befris­tet vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt wird. 

Die Änderung tritt am 1. Okto­ber 2022 in Kraft

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 25.10.2022.

Im Einzel­nen heisst es u. a. in dem BMF Schreiben:

  • Der ermäßigte Umsatzs­teuer­satz gilt für die Liefer­ung von Gas über das Erdgas­netz. Nicht entschei­dend ist dabei, um welche Art von Gas es sich han­delt (z. B. Bio­gas oder Erdgas). Eben­so erfasst sind Liefer­un­gen von Gas, das vom leis­ten­den Unternehmer per Tan­klast­wa­gen zum Leis­tungsempfänger für die Wärmeerzeu­gung trans­portiert wird. Ermäßigt besteuert wird auch die Ein­speisung von Gas in das Erdgasnetz.
  • Als Liefer­ung von „Gas über das Erdgas­netz“ gilt auch das Leg­en eines Gas-Hau­san­schlusses. Die Grund­sätze des BMF-Schreibens vom 4. Feb­ru­ar 2021 (BSt­Bl I S. 312) — zu Hauswasser­an­schlüssen gel­ten für den Zeitraum vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 31. März 2024 entsprechend. Eben­so umfasst die Steuer­satzer­mäßi­gung die Mehr-/Min­der­men­gen-Abrech­nung von Gas auf Ebene des Ausspeisenet­z­be­treibers sowohl im Ver­hält­nis zum Trans­portkun­den als auch im Ver­hält­nis zum Marktgebietsverantwortlichen.
  • Selb­st­ständi­ge son­stige Leis­tun­gen, die nicht Teil ein­er Gasliefer­ung sind, unter­liegen dem Regelsteuersatz.
  • Der ermäßigte Umsatzs­teuer­satz gilt auch für die Liefer­ung von Wärme über ein Wärmenetz. Begün­stigt ist damit die Liefer­ung von Wärme aus ein­er Wärmeerzeugungsanlage.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

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