(Kiel) Am 17.03.2022 hat das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen ein Schreiben betr­e­f­fend steuer­liche Maß­nah­men zur Unter­stützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (GZ IV C 4 – S 2223/19/10003 :013) veröf­fentlicht. Mit diesen Ver­wal­tungsan­weisun­gen soll diese Unter­stützung erle­ichtert werden. 

Darauf ver­weist der Recht­san­walt, Fachan­walt für Erbrecht, Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In Ziff. 2 dieses Schreibens wird es Vere­inen generell ges­tat­tet, Spenden für die Unter­stützung von Ukraine­flüchtlin­gen oder Kriegs­geschädigten in der Ukraine zu sam­meln und steuer­begün­stigt zu ver­wen­den. Dies ist eine wichtige, vorüberge­hende, Änderung der Rechtslage.

Denn grund­sät­zlich dür­fen Vere­ine, die in ihrer Vere­inssatzung keine in Betra­cht kom­menden Zwecke wie ins­beson­dere mildtätige Zwecke ver­fol­gen, (z. B. Sportvere­in, Musikvere­in, Klein­garten­vere­in oder Brauch­tumsvere­in) keine Spenden für Zwecke sam­meln, die nicht von ihrer Satzung gedeckt sind.

Nach Ziff. 2 dieses Schreibens ist dies jet­zt zuläs­sig, d. h. die Vere­ine dür­fen auch für solche Spenden Spendenbescheini­gun­gen erteilen. Voraus­set­zung ist nur, dass diese Mit­tel anschließend auch für die Unter­stützung von Ukraine­flüchtlin­gen oder Geschädigten in der Ukraine ver­wen­det wer­den. Es muss hier­bei auch nicht nachgewiesen wer­den, dass die Empfänger konkret bedürftig sind, son­dern eine Zuwen­dung an betrof­fene Personen/Einrichtungen  reicht aus.

Weit­er­hin ist es nach Ziff. 2 dieses Schreibens auch möglich, dass Vere­ine aus dem vorhan­den Vere­insver­mö­gen Ukraine­flüchtlinge oder Geschädigte in der Ukraine unter­stützen. Ohne diese Son­der­regelung wäre dies nicht möglich, da Vere­ine grund­sät­zlich ihr Ver­mö­gen nur für satzungs­gemäße Zwecke ver­wen­det wer­den dürfen.

Durch diese Son­der­regelung ist sichergestellt, dass alle Vere­ine in Deutsch­land für diese Zwecke Geld sam­meln und ver­wen­den dür­fen, ohne dass ihnen hier­aus steuer­liche Nachteile drohen.

Diese Son­der­regelun­gen gel­ten derzeit für den Zeitraum 24.02.2022 bis 31.12.2022. Es bleibt aber abzuwarten, ob je nach poli­tis­ch­er Sit­u­a­tion, diese Maß­nah­men auch noch ver­längert werden.

Henn emp­fiehlt allen Vere­inen, diese großzügi­gen Son­der­regelun­gen zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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