(Kiel) Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen hat im Ein­vernehmen mit den ober­sten Finanzbe­hör­den der Län­der ein BMF-Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen geset­zlich zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hand­lungsspiel­räume im Inter­esse der erhe­blich betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen nutzen sollen. 

Ohne strenge Nach­weispflicht­en sollen im Einzelfall auf Antrag fäl­lige Steuern ges­tun­det, Vorauszahlun­gen zur Einkom­men- oder Kör­per­schaft­s­teuer angepasst wer­den sowie Voll­streck­ungsauf­schub gewährt werden.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 5.101.2022 – Az. IV A 3 — S 0336/22/10004 :001.

Im Einzel­nen heisst es in dem BMF Schreiben:

Der völk­er­rechtswidrige Über­fall Rus­s­lands auf die Ukraine stellt eine Zäsur dar. Die daraufhin erfol­gten Sank­tio­nen der EU waren und sind notwendig. Die Fol­gewirkun­gen des Krieges und der Sank­tio­nen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutsch­land schwerwiegend.

Die Finanzämter wer­den diese beson­dere Sit­u­a­tion bei nicht uner­he­blich neg­a­tiv wirtschaftlich betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen angemessen berück­sichti­gen. Den Finanzämtern ste­hen im Rah­men der all­ge­meinen rechtlichen Vor­gaben neben der Her­ab­set­zung von Vorauszahlun­gen zur Einkom­men- oder Kör­per­schaft­s­teuer eine Rei­he von Bil­ligkeits­maß­nah­men zur Ver­fü­gung, um sachgerechte Entschei­dun­gen tre­f­fen zu kön­nen. Genan­nt seien hier ins­beson­dere die Stun­dung oder die einst­weilige Ein­stel­lung oder Beschränkung der Voll­streck­ung (Voll­streck­ungsauf­schub).

Nach Erörterung mit den ober­sten Finanzbe­hör­den von Bund und Län­dern gilt hierzu folgendes:

In jedem Einzelfall ist unter Würdi­gung der entschei­dungser­he­blichen Tat­sachen nach pflicht­gemäßem Ermessen zu entschei­den, inwieweit ggf. die Voraus­set­zun­gen für eine steuer­liche Bil­ligkeits­maß­nahme vor­liegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hier­bei zur Verfügung
ste­hen­den Ermessensspiel­raum ver­ant­wor­tungsvoll aus.

Bei der Nach­prü­fung der Voraus­set­zun­gen sind bei bis zum 31. März 2023 einge­hen­den Anträ­gen keine stren­gen Anforderun­gen zu stellen.

Über Anträge auf Bil­ligkeits­maß­nah­men oder Anpas­sung der Vorauszahlun­gen unter Ein­beziehung der aktuellen Sit­u­a­tion soll zeit­nah entsch­ieden wer­den. Auch eine rück­wirk­ende Her­ab­set­zung von Vorauszahlun­gen für das Jahr 2022 ist im Rah­men der Ermessensentschei­dung möglich.

Auf die Erhe­bung von Stun­dungszin­sen kann im Einzelfall aus Bil­ligkeits­grün­den verzichtet wer­den. Voraus­set­zung hier­für ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuer­lichen Pflicht­en, ins­beson­dere seinen Zahlungspflicht­en, bish­er pünk­tlich nachgekom­men ist und er in der
Ver­gan­gen­heit nicht wieder­holt Stun­dun­gen und Voll­streck­ungsauf­schübe in Anspruch genom­men hat, wobei Bil­ligkeits­maß­nah­men auf­grund der Coro­na-Krise nicht zu Las­ten des Steuerpflichti­gen berück­sichtigt wer­den. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stun­dungszin­sen in der Regel in Betra­cht, wenn die Bil­ligkeits­maß­nahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monat­en gewährt wird.

Des Weit­eren gel­ten die ver­längerten Steuer­erk­lärungs­fris­ten für die Ver­an­la­gungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO). Näheres hierzu ergibt sich aus dem BMF- Schreiben vom 23. Juni 2022, BSt­Bl I S. 938

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

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