(Kiel) Der unter anderem für das Urhe­ber­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat dem Gericht­shof der Europäis­chen Union Fra­gen zum Umfang der von der Betreiberin der Inter­netvideo­plat­tform “YouTube” geschulde­ten Auskün­fte über diejeni­gen Nutzer, die urhe­ber­rechtlich geschützte Inhalte wider­rechtlich auf die Plat­tform hochge­laden haben, vorgelegt.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) zu seinem Beschluss vom 21. Feb­ru­ar 2019 – I ZR 153/17.

  • Sachver­halt:

Die Klägerin ist eine Filmver­w­er­t­erin. Die Beklagte zu 1, die YouTube LLC, deren Mut­terge­sellschaft die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist, betreibt die Inter­net­plat­tform “YouTube”. Beim Hochladen von Videos auf “YouTube” müssen sich Benutzerin­nen und Benutzer reg­istri­eren und dabei zwin­gend ihren Namen, eine E‑Mail-Adresse und ein Geburts­da­tum angeben. Für die Veröf­fentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außer­dem eine Tele­fon­num­mer angegeben wer­den. Fern­er müssen die Nutzer in die Spe­icherung von IP-Adressen einwilligen.

Die Klägerin macht exk­lu­sive Nutzungsrechte an den Filmw­erken “Park­er” und “Scary Movie 5” gel­tend. Diese Filme wur­den in den Jahren 2013 und 2014 von drei ver­schiede­nen Nutzern auf “YouTube” hochgeladen.

  • Bish­eriger Prozessverlauf:

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskun­ft­serteilung in Anspruch genom­men. In der Revi­sion­sin­stanz stre­it­en die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskun­ft über die E‑Mail-Adressen, die Tele­fon­num­mern und diejeni­gen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der bei­den Filme und für den let­zten Zugriff auf die Kon­ten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru­fung der Klägerin hat­te teil­weise Erfolg. Das Ober­lan­des­gericht hat die Beklagten zur Auskun­ft über die E‑Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochge­laden haben, und hat die Klage im Übri­gen abgewiesen. Mit der vom Ober­lan­des­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gen die Klägerin ihre Kla­ganträge und die Beklagten ihren Antrag auf voll­ständi­ge Abweisung der Klage weiter.

  • Entschei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der Bun­des­gericht­shof hat das Ver­fahren aus­ge­set­zt und dem Gericht­shof der Europäis­chen Union Fra­gen zur Ausle­gung der Richtlin­ie 2004/48/EG zur Durch­set­zung der Rechte des geisti­gen Eigen­tums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bun­des­gericht­shofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlin­ie 2004/48/EG geregelte Auskun­ft­spflicht von Per­so­n­en, die — wie im Stre­it­fall die Beklagten — in gewerblichem Aus­maß für rechtsver­let­zende Tätigkeit­en genutzte Dien­stleis­tun­gen erbracht haben, über Adressen der Her­steller, Erzeuger, Vertreiber, Lief­er­er und ander­er Vorbe­sitzer der Waren oder Dien­stleis­tun­gen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkauf­sstellen auch erstreckt auf

- die E‑Mail-Adressen der Nutzer der Dien­stleis­tun­gen und/oder

- die Tele­fon­num­mern der Nutzer der Dien­stleis­tun­gen und/oder

- die von den Nutzern der Dien­stleis­tun­gen für das Hochladen der rechtsver­let­zen­den Dateien genutzten IP-Adressen neb­st genauem Zeit­punkt des Hochladens.

Falls die Auskun­ft­spflicht die für das Hochladen der rechtsver­let­zen­den Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bun­des­gericht­shof mit ein­er weit­eren Vor­lage­frage wis­sen, ob sich diese Auskun­ft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsver­let­zend Dateien hochge­laden hat, zulet­zt für einen Zugriff auf sein Benutzerkon­to bei der Beklagten zu 1 ver­wen­det wurde, neb­st genauem Zeit­punkt des Zugriffs und unab­hängig davon, ob bei diesem let­zten Zugriff Rechtsver­let­zun­gen began­gen wurden.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Dr. Jan Felix Ise­le, Rechtsanwalt
Fachan­walt für gewerblichen Rechtsschutz

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