Die Klägerin ist ein Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen, das in Old­en­burg die Grund­ver­sorgung wahrn­immt und auch die Beklagten im Grund­ver­sorgungsver­hält­nis unter anderem mit Strom belieferte. Bei den Beklagten han­delt es sich um ein älteres Ehep­aar, in dessen Haushalt im stre­it­ge­gen­ständlichen Zeitraum außer­dem zeitweise noch ein Enkel lebte.
Für den etwa ein­jähri­gen Abrech­nungszeitraum 2014/2015 berech­nete die Klägerin den Beklagten 9.073,40 € auf­grund eines abge­le­se­nen Ver­brauchs in Höhe von 31.814 kWh. Die Beklagten bestre­it­en, dass sie die ihnen in Rech­nung gestellte Strom­menge, die etwa zehn­mal höher ist als ihr Ver­brauch im Vor­jahreszeitraum und auch der übliche Ver­brauch von Haushal­ten ver­gle­ich­baren Zuschnittes, tat­säch­lich ver­braucht haben. Den Stromzäh­ler an der Abnahmestelle hat die Klägerin noch im Juli 2015 aus­bauen lassen und entsorgt, nach­dem eine Prü­fung durch eine staatlich anerkan­nte Prüf­stelle ausweis­lich des darüber aus­gestell­ten Prüf­pro­tokolls keine Män­gel ergeben hatte.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin in ihrer Rech­nung aus­gewiese­nen Vergü­tung verurteilt. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Ober­lan­des­gericht das erstin­stan­zliche Urteil abgeän­dert und die Klage abgewiesen. Die ern­sthafte Möglichkeit eines offen­sichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus ein­er enor­men und nicht plau­si­bel erk­lär­baren Abwe­ichung der Ver­brauch­swerte von denen vor­ange­gan­gener oder nach­fol­gen­der Abrech­nungspe­ri­o­den ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vor­liegend abgerech­nete exor­bi­tante Strom­menge tat­säch­lich selb­st ver­braucht haben kön­nten, seien nach ihrem (eher beschei­de­nen) Leben­szuschnitt und der Auflis­tung der in ihrem Haushalt vorhan­de­nen Stromab­nehmer keine Anhalt­spunk­te zu erken­nen. Wie es zu der Anzeige des außergewöhn­lich hohen Ver­brauchs gekom­men sei, bleibe rätselhaft.
Mit ihrer vom Beru­fungs­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gt die Klägerin ihr Zahlungs­begehren weiter.
Die Entschei­dung des Senats:
Der Sen­at hat die Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts bestätigt und die Revi­sion des Energiev­er­sorgung­sun­ternehmens zurück­gewiesen. Die Beurteilung des Beru­fungs­gerichts, dass hier die “ern­sthafte Möglichkeit eines offen­sichtlichen Fehlers” im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beste­he, ist angesichts der von ihm fest­gestell­ten Umstände aus Rechts­grün­den nicht zu bean­standen, son­dern vielmehr nahe liegend. Ins­beson­dere hat das Beru­fungs­gericht – ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Klägerin — nicht fehler­haft einen unzutr­e­f­fend­en, zu Gun­sten des Kun­den zu großzügi­gen Maßstab angelegt.
Die Bes­tim­mung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruht zwar – eben­so wie die von ihr abgelöste Vorgänger­regelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwä­gung des Verord­nungs­ge­bers, dass die grund­sät­zlich zur Vor­leis­tung verpflichteten Grund­ver­sorg­er nicht unvertret­bare Verzögerun­gen bei der Real­isierung ihrer Pre­is­forderun­gen hin­nehmen müssen, die sich daraus ergeben, dass Kun­den Ein­wände gel­tend machen, die sich let­ztlich als unberechtigt erweisen. Um Liq­uid­ität­sen­g­pässe und daraus fol­gende Ver­sorgung­sein­schränkun­gen zu ver­mei­den, wollte der Verord­nungs­ge­ber es den Ver­sorgung­sun­ternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häu­fig kleinen Forderun­gen mit ein­er vor­läu­fig binden­den Wirkung festzuset­zen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisauf­nahme über deren materielle Berech­ti­gung durchzusetzen.
Der Kunde wird deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Ein­wen­dun­gen gegen die Richtigkeit der Abrech­nung (ins­beson­dere Mess- und Able­se­fehler) im Zahlung­sprozess des Ver­sorg­ers aus­geschlossen. Dadurch wird der Kunde aber nicht recht­los gestellt. Denn die Dar­legungs- und Beweis­last des Ver­sorg­ers für die Richtigkeit der Abrech­nung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisauf­nahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Ein­wen­dun­gen aus­geschlossen ist, lediglich auf den Rück­forderung­sprozess des Kun­den verlagert.
Sofern der Kunde allerd­ings (wie hier die Beklagten angesichts des abge­le­se­nen ange­blichen enor­men Ver­brauchs) bere­its die “ern­sthafte Möglichkeit eines offen­sichtlichen Fehlers” aufzeigen kann, ist er mit seinem Ein­wand nicht auf einen späteren Rück­forderung­sprozess ver­wiesen. Vielmehr ist sein Ein­wand, die berech­nete Strom­menge nicht bezo­gen zu haben, schon im Rah­men der Zahlungsklage des Ver­sorg­ers zu prüfen. Das Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen muss dann nach all­ge­meinen Grund­sätzen die Voraus­set­zun­gen seines Anspruchs, also auch den tat­säch­lichen Bezug der in Rech­nung gestell­ten Energiemenge beweisen. Insoweit hat­te die Klägerin in den Tat­sachenin­stanzen jedoch keinen tauglichen Beweis ange­treten und den stre­it­i­gen Zäh­ler zudem entsorgt. 

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