(Kiel) Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständi­ge XII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass ein berufs­be­d­ingter Wohnortwech­sel den Kun­den grund­sät­zlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristi­gen Fit­nessstu­dio-Ver­trag außeror­dentlich zu kündigen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 4.05.2016 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage,  Az. XII ZR 62/15.

Die Klägerin ver­langt als Betreiberin eines Fit­nessstu­dios von dem Beklagten restlich­es Nutzungsent­gelt für die Zeit von Okto­ber 2013 bis ein­schließlich Juli 2014. Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Ver­trag über die Nutzung des Fit­nessstu­dios in Han­nover für einen Zeitraum von 24 Monat­en (Fit­nessstu­dio-Ver­trag). Sie vere­in­barten ein monatlich­es Nutzungsent­gelt von 65 Euro zuzüglich ein­er – zweimal im Jahr fäl­li­gen – Pauschale von 69,90 Euro für ein “Train­ingspaket”. Fern­er enthält der Ver­trag eine Ver­längerungsklausel um jew­eils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Ver­trag ver­längerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014.

Im Okto­ber 2013 wurde der bis dahin in Han­nover lebende Beklagte zum Sol­dat­en auf Zeit ernan­nt. Ab diesem Zeit­punkt zahlte er keine Mit­glieds­beiträge mehr. Als Sol­dat wurde er für die Zeit von Okto­ber bis Dezem­ber 2013 nach Köln und für die Zeit von Jan­u­ar bis Mai 2014 nach Kiel abkom­mandiert; seit Juni 2014 ist er in Ros­tock sta­tion­iert. Am 5. Novem­ber 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag.

Das Amts­gericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restlich­es Nutzungsent­gelt von 719,90 € begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Beru­fung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierge­gen wen­det sich der Beklagte mit der vom Landgericht zuge­lasse­nen Revision.

Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion des Beklagten zurück­gewiesen, weil der Beklagte den Ver­trag nicht wirk­sam vorzeit­ig gekündigt hat und er deswe­gen bis zum reg­ulären Ver­tragsende Nutzungsent­gelt schuldet.

Ein Dauer­schuld­ver­hält­nis, wie der vor­liegende Fit­nessstu­dio-Ver­trag, kann zwar von jedem Ver­trag­steil aus wichtigem Grund ohne Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist gekündigt wer­den. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündi­gen­den Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwä­gung der bei­der­seit­i­gen Inter­essen die Fort­set­zung des Ver­tragsver­hält­niss­es bis zur vere­in­barten Beendi­gung oder bis zum Ablauf ein­er Kündi­gungs­frist nicht zuge­mutet wer­den kann. Allerd­ings trägt der Kunde grund­sät­zlich das Risiko, die vere­in­barte Leis­tung des Ver­tragspart­ners auf­grund ein­er Verän­derung sein­er per­sön­lichen Ver­hält­nisse nicht mehr nutzen zu kön­nen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Grün­den, die er nicht bee­in­flussen kann, eine weit­ere Nutzung der Leis­tun­gen des anderen Ver­tragspart­ners nicht mehr zumut­bar ist.

Bei einem Ver­trag über die Nutzung eines Fit­nessstu­dios kann ein solch­er — nicht in seinen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich fal­l­en­der — Umstand etwa in ein­er die Nutzung auss­chließen­den Erkrankung gese­hen wer­den. Eben­so kann eine Schwanger­schaft die weit­ere Nutzung der Leis­tun­gen des Stu­dio­be­treibers bis zum Ende der vere­in­barten Ver­tragslaufzeit unzu­mut­bar machen. Ein Wohn­sitzwech­sel stellt dage­gen grund­sät­zlich keinen wichti­gen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außeror­dentliche Kündi­gung eines Fit­ness-Stu­diover­trags dar. Die Gründe für einen Wohn­sitzwech­sel — sei er auch berufs- oder fam­i­lienbe­d­ingt — liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kun­den und sind von ihm bee­in­fluss­bar. Beson­dere Umstände, die hier die Über­nahme des Ver­wen­dungsrisikos für den Kun­den gle­ich­wohl als unzu­mut­bar erscheinen ließen, sind wed­er fest­gestellt noch son­st ersichtlich.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer ein­er Telekom­mu­nika­tions-Leis­tung (etwa DSL) ein Son­derkündi­gungsrecht unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von drei Monat­en ein­räumt, wenn die Leis­tung am neuen Wohn­sitz nicht ange­boten wird, ist wed­er unmit­tel­bar noch entsprechend auf die Kündi­gung eines Fit­nessstu­dio-Ver­trags anzuwenden.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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