(Kiel) Die Lage ist unverän­dert ernst. Die Infek­tion­szahlen steigen, das soziale Leben ste­ht still, die deutsche Wirtschaft ächzt unter den aktuellen Ver­boten und Beschränkun­gen auf­grund der Coro­na-Pan­demie, ins­beson­dere der Einzel­han­del nicht sys­tem­rel­e­van­ter Branchen ist auf behördliche Anord­nung geschlossen.

Alle reden daher jet­zt von bere­its staatlichen beschlosse­nen Sofort­maß­nah­men und Hil­f­s­paketen, von Kurzarbeit, Steuer­stun­dung und von all­ge­meinen Spar­maß­nah­men. Das The­ma der finanziellen staatlichen Entschädi­gung von unwesentlichen Ver­mö­gen­snachteilen auf­grund der behördlich ange­ord­neten Laden­schließun­gen nach dem Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG) tritt demge­genüber fast völ­lig in den Hin­ter­grund. so der Saar­brück­er Recht­san­walt und Fachan­walt für Steuer- sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Arnd Lack­n­er, Lan­desre­gion­alleit­er Saar­land der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Die ein­schlägi­gen All­ge­mein­ver­fü­gun­gen als auch die entsprechen­den Rechtsverord­nun­gen der Län­der zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­demie stützen die aktuellen Betrieb­sver­bote in der Regel auf § 28 IfSG. Dies aus gutem Grund, da die in § 28 IfSG vorge­se­henen Maß­nah­men der Infek­tions­bekämp­fung von den Betrof­fe­nen entschädi­gungs­los hinzunehmen sind. Bere­its der Tatbe­stand des § 28 IfSG als Anspruchs­grund­lage für die aktuellen Betrieb­sver­bote ist aber zweifel­haft, da dort lediglich Maß­nah­men der sog. Infek­tions­bekämp­fung vorge­se­hen sind, die einen „Stör­er“ voraus­set­zen, d. h. eine bezo­gen auf den Einzelfall konkrete Krankheit­squelle. Jed­er Einzel­händler sollte sich daher die Frage stellen, ob der behördlich ange­ord­neten Schließung seines Ladens oder sein­er Verkaufs­fil­iale ein Infek­tions­fall etwa unter seinen Mitar­beit­ern oder eine son­stige Fest­stel­lung durch die zuständi­ge Gesund­heits­be­hörde zugrunde liegt. In der Regel wird diese Frage mit einem klaren Nein zu beant­worten sein, son­dern die Laden­schließung erfol­gte auf­grund eines all­ge­meinen und pauschalen Betrieb­sver­botes für alle Händler. Entsprechend find­en sich auch in den ein­schlägi­gen Rechtsverord­nun­gen und All­ge­mein­ver­fü­gun­gen der Län­der Begrün­dun­gen wie „ist es erforder­lich, die Ladengeschäfte des Einzel­han­dels zu schließen, da son­st über die dor­ti­gen Kon­tak­te die Weit­er­ver­bre­itung des Virus erfolgt“.

Bei den aktuell ange­ord­neten pauschalen Betrieb­sver­boten han­delt es sich daher nach dem Geset­zeswort­laut zumin­d­est nicht nur um entschädi­gungs­freie Maß­nah­men der sog. Infek­tions­bekämp­fung nach § 28 IfSG, son­dern zumin­d­est auch um Maß­nah­men der sog. Infek­tion­spro­phy­laxe, die auss­chließlich in § 28 IfSG geregelt sind und im Gegen­satz zur Infek­tions­bekämp­fung eine staatliche Entschädi­gungspflicht gegenüber den Betrof­fe­nen auslösen.

Die damit maßgebende Abgren­zungs­frage der Infek­tions­bekämp­fung von der Infek­tion­spro­phy­laxe ist bezo­gen auf eine mögliche Entschädi­gungspflicht gerichtlich noch nicht entsch­ieden. Bezo­gen auf eine generelle gerichtliche Über­prü­fung der Wirk­samkeit von Coro­na-All­ge­mein­ver­fü­gun­gen haben einzelne Gerichte bere­its – ohne nähere Begrün­dung — § 28 IfSG als Rechts­grund­lage anerkan­nt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 30. März 2020, 20 CS 20.611). Etwa der VGH Baden-Würt­tem­berg erachtet in seinem Beschluss vom 9. April 2020 im Eil­ver­fahren 1 S 925/20 präven­tive Maß­nah­men nach § 28 Abs. 1 IfSG auch gegenüber sog. Nicht­stör­ern für zuläs­sig und bestätigt damit aber, dass es sich bei den ange­ord­neten Betrieb­ss­chließun­gen – zumin­d­est auch — um Maß­nah­men der Infek­tion­spro­phy­laxe han­delt, die jedoch nach § 65 IfSG entschädi­gungspflichtig sind.

  • Faz­it:

Die Gren­ze zwis­chen Maß­nah­men der Infek­tions­bekämp­fung und der Infek­tion­spro­phy­laxe ist fließend. Nach dem Geset­zeswort­laut ist jeden­falls nicht auszuschließen, dass betrof­fe­nen Einzel­händlern für die durch das all­ge­meine Betrieb­sver­bot als Maß­nahme der Infek­tion­spro­phy­laxe verur­sacht­en wesentlichen Ver­mö­gen­snachteile in dieser Zeit eine staatliche Entschädi­gung in Geld zu leis­ten ist. Die Höhe dieses Entschädi­gungsanspruchs richtet sich nach den all­ge­meinen Grund­sätzen des Schadenser­satzrechts, d. h. der geschädigte Händler ist so zu stellen, wie er ohne die staatliche Anord­nung der Betrieb­ss­chließung ste­hen würde. Zu denken ist hier in erster Lin­ie an den durch die Betrieb­ss­chließung verur­sacht­en ent­gan­genen Gewinn. Zu richt­en sind die Ansprüche gegen das jew­eilige Land, in dem die Anord­nung zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­demie erlassen wurde. Fachkundi­ge Recht­san­wälte kön­nen helfen, diese Ansprüche zu bez­if­fern und not­falls auch gerichtlich durchzusetzen.

Recht­san­walt Lack­n­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Arnd Lack­n­er

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