OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2025, AZ 3 U 113/22

Ausgabe: 05/06-2025

1 . Wenn im Haftpflichtprozess zwischen Insolvenzverwalter und ehemaligen Vorständen der Insolvenzschuldnerin ein Vergleich geschlossen wird, fehlt es im darauffolgenden Deckungsprozess des Insolvenzverwalters gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an bindenden Feststellungen, wie sie bei einem Urteil vorliegen.

2. Treten im Rahmen dieses Vergleichs die ehemaligen Vorstände ihre etwaigen Deckungs- bzw. Freistellungsansprüche gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an den Insolvenzverwalter ab, wandeln sich mit Abtretung die Freistellungsansprüche der ehemaligen Vorstände in Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters um.

3. Mangels Bindungswirkung des Vergleichs muss der Insolvenzverwalter im Deckungsprozess als Direktprozess aus abgetretenem Recht gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unter Rückgriff auf das Vorbringen der Parteien im Haftpflichtprozess die für den Deckungsprozess entscheidenden Voraussetzungen im Einzelnen vortragen.

4. Die Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist im Direktprozess zwischen Insolvenzverwalter und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung anwendbar, auch wenn dabei über die Haftung der Vorstände nur inzident im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer versicherten Pflichtverletzung zu entscheiden ist.

5. Beruft sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung, muss sie, auch wenn ein Sachverhalt vorliegt, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung der ehemaligen Vorstände hindeutet, grundsätzlich in ausreichendem Umfang zu weiteren schlüssigen Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung vortragen.

6. Gelingt der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Vortrag ausreichender schlüssiger Indizien, obliegt es dem sodann sekundär darlegungsbelasteten Insolvenzverwalter, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.

7. Jedenfalls bei Vorliegen eines evident auf eine wissentliche Pflichtverletzung hindeutenden unstreitigen Sachverhalts ist der Vortrag weiterer schlüssiger Indizien durch die beklagte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entbehrlich. Denn sowohl die Pflicht der ehemaligen Vorstände, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) als auch deren Pflicht, nach Insolvenzreife einzelnen Gläubigern aus dem Unternehmensvermögen keine geldwerten Vorteile mehr zu gewähren (§ 92 Abs. 2 AktG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung), zählen jedenfalls in solchen evidenten Fällen zu den Kardinalpflichten, bei denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann.

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